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Jan Bernd Nordemann ist seit 25 Jahren Rechtsanwalt und gilt als einer der führenden Rechtsanwälte im Urheberrecht in Deutschland. Daneben verfügt er auch im Marken- und Wettbewerbsrecht über einen exzellenten Ruf.

Seine urheberrechtlichen Tätigkeitsschwerpunkte sind:

  • Vertretung vor Gerichten;
  • Begutachtung urheberrechtlicher Fragen;
  • Entwurf urheberrechtlicher Verträge;

Er hat zahlreiche grundlegende Urteile zugunsten seiner Mandanten erkämpft und ist fortlaufend auch an großen außergerichtlichen Projekten federführend beteiligt, etwa der Gründung und laufenden Beratung der Clearingstelle Urheberrecht im Internet oder an Gutachten zur letzten großen deutschen Urheberrechtsreform.

Ausgewählte urheberrechtliche Referenzen:

  • In den letzten Jahren hat Prof. Nordemann in verschiedenen Musterprozessen insbesondere in Bezug auf
    die Haftung von Internetprovidern bei Urheberrechtsverletzungen mitgewirkt, so für einen Verband
    internationaler Filmrechteinhaber und für einen großen deutschen Sportverband zur Klärung der Haftung
    von Zugangs-, Host- und Domainprovidern.
  • Überdies berät und vertritt er Mandanten in Streitigkeiten um urheberrechtliche
    Vergütungsnachforderungen (z.B. §§ 32, 32a UrhG).
  • Prof. Nordemann hat nach der großen Urheberrechtsreform 2021 für verschiedene dadurch aufgetretene
    Fragen Gutachten erstellt, zum Beispiel zum neuen Presseverlegerleistungsschutzrecht und zur
    Verlegerbeteiligung.
  • Er ist ferner im Bereich des Rechts der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften aktiv und berät hier
    auch zu kartellrechtlichen Fragen.
  • Prof. Nordemann ist in allen urheberrechtlichen Branchen tätig. Insbesondere verfügt er über
    ausgewiesene Branchenerfahrung im Verlagsbereich (z.B. Wissenschaft, Belletristik, Presse). Im
    Filmbereich ist er für Produzenten und Urheber sowie für deren Verbände im In- und Ausland tätig. Im
    Theaterbereich haben ihn mehrere Organisationen zu ihrem Justiziar gewählt. Als langjähriger Mitjustiziar
    des größten deutschen Designerverbandes verfügt er auch im Designbereich über umfassende Expertise.
    Prof. Nordemann begutachtet und begleitet auch immer wieder urheberrechtliche Streitigkeiten im
    Baubereich.
  • Das Europäische Parlament und die Europäische Kommission haben ihn mehrfach als Experten
    hinzugezogen, z.B. zur Frage der Haftung von Internetprovidern bei Urheberrechtsverletzungen oder
    zum Thema Geistiges Eigentum und 3D-Druck.

Bekannt ist Prof. Nordemann ferner im Kartellrecht. Er arbeitet dort vor allem an der Schnittstelle zum Recht des geistigen Eigentums:

  • Kartellrechtliche Begleitung von Lizenzverträgen, F&E-Verträgen, Vertriebsvereinbarungen und der Selbstregulierung durch Medienverbände;
  • Im Bereich der Pressevertriebsverträge (sog. „Pressegrosso“) gilt er als einer der wenigen deutschen Experten mit einschlägiger Branchenerfahrung.

Markenrechtlich ist Prof. Nordemann für deutsche und internationale Unternehmen tätig, unter anderem aus der Medien- und IP-Branche sowie aus dem Konsumgüterbereich. Auch dort genießt er einen exzellenten Ruf. Im Markenrecht arbeitet er mit folgenden Schwerpunkten:

  • Verwaltung von deutschen und internationalen Markenportfolios;
  • Vertretung von Markeninhabern vor deutschen und EU-Behörden und Gerichten.

Ein weiterer Tätigkeitschwerpunkt Nordemann liegt im Wettbewerbsrecht.

  • Begleitung von Unternehmenskampagnen;
  •  Prozessvertretung.

Prof. Nordemann ist ein beliebter Vortragender. Er trägt in deutscher und englischer Sprache im In- und Ausland vor, ist aber auch in der internen Mitarbeiterfortbildung in Unternehmen tätig, insbesondere in seinen Spezialbereichen. Bei der DeutscheAnwaltAkademie (DAA) hält er seit Jahren zwei erfolgreiche Seminare „Praxis Urheberrecht“ und „Aktuelle Entwicklungen im Urheberrecht“.

In US-Gerichtsverfahren tritt Prof. Nordemann als Experte (expert witness) zum deutschen Recht auf. So hat er in Discovery Proceedings ein ausführliches Gutachten als expert witness zu verschiedenen Fragen des deutschen Urheberrechts für eine in den USA verklagte Partei erstattet.

Jan Bernd Nordemann studierte Recht in Berlin, Göttingen und Cambridge. Er promovierte in Göttingen bei Prof. Dr. Ulrich Immenga zu einem kartellrechtlichen Thema unterstützt durch ein Promotionsstipendium des Stifterverbandes der deutschen Wissenschaft. Sein Studium in Cambridge wurde durch ein Stipendium der British Academy gefördert.

Die Humboldt Universität zu Berlin hat ihn 2007 zum Honorarprofessor bestellt. Er hält dort seit Jahren Vorlesungen zum Urheberrecht, zum Markenrecht und zum Wettbewerbsrecht.

Er ist zudem seit 2013 juristischer Direktor des Erich-Pommer-Instituts für Medienrecht, Medienwirtschaft und Medienforschung in Potsdam EPI). Für das EPI ist Prof. Nordemann unter anderem Co-Moderator und Co-Organisator des urheberrechtspolitischen Kongresses, der alle zwei Jahre zu aktuellen urheberrechtspolitischen Themen in Berlin durch die Länder Brandenburg und Berlin veranstaltet wird.

Prof. Nordemann war 10 Jahre bis 2021 Chairman des Standing Committee „Copyright“ der Internationalen Vereinigung für geistiges Eigentum (AIPPI). Bis Ende 2016 war Nordemann überdies 8 Jahre lang Mitglied im Internationalen Programm Komitee der AIPPI.

Prof. Nordemann ist GRUR-Mitglied und dort gewähltes Mitglied im Ausschuss für Urheber- und Verlagsrecht sowie im Ausschuss für Kartellrecht. Im Ausschuss für Kartellrecht wurde er zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.

 

Was andere sagen:

  • Das JUVE Handbuch 2023/2024 zählt ihn in der Kategorie Marken- und Designrecht sowie Wettbewerbsrecht zu den empfohlenen Anwälten. („herausragend kompetent im IT/IP“, Wettbewerber).
  • Das Magazin WirtschaftsWoche (2022) ernennt ihn zum Legal All-Star 2021 im Urheberrecht.
  • IP Stars 2023 führt Jan Bernd Nordemann als Copyright Star 2023.
  • Das Handelsblatt führt Jan Bernd Nordemann in Kooperation mit Best Lawyers® 2023 in der Aufzählung empfohlener Anwälte für die Bereiche Medien und Entertainment, Medien und Urheberrecht und Gewerblicher Rechtsschutz an. Zudem ist er 2023 als „Lawyer of the Year“ in der Kategorie „Entertainment“ (Berlin) ausgezeichnet worden.
  • Die Ausgabe 2023 des World Trademark Review 1000 (WTR1000) zählt ihn zu den wichtigen
    Markenrechtanwälten in Deutschland.
  • Im kanzleimonitor 2015/2016 erhält Nordemann in der Rubrik „Gewerblicher Rechtsschutz“ die meisten
    persönlichen Empfehlungen aus Rechtsabteilungen.

Publikationen:

Jan Bernd Nordemann veröffentlicht zu aktuellen Fragen Aufsätze in juristischen Fachzeitschriften. Daneben ist er Mitherausgeber und Autor zahlreicher weiterer Veröffentlichungen im Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Kartellrecht.

  • Mitherausgeber und Mitautor des "Fromm/Nordemann", einem der führenden deutschen
    Urheberrechtskommentare, zuletzt 12. Auflage 2018.
  • Mitautor im „Ingerl/Rohnke/Nordemann“, einem der führenden deutschen Markenrechtskommentare,
    4. Auflage 2023.
  • Autor zahlreicher Kapitel im Standardwerk "Loewenheim: Handbuch des Urheberrechts", 3. Auflage 2021.
  • Gemeinsam mit Dr. Julian Waiblinger berichtet er in der führenden juristischen Zeitschrift NJW jährlich
    über die neuste Entwicklung in Gesetzgebung und Rechtsprechung im Urheberrecht.
  • Prof. Nordemann ist ein „Contributor“ im Kluwer Copyright Blog und veröffentlicht dort Beiträge in
    englischer Sprache zum europäischen und deutschen Urheberrecht.
  • In der neu überarbeiteten 8. Auflage des „Münchener Vertragshandbuchs“ (2021) zeichnet Prof. Dr.
    Nordemann als einer der Autoren für den Bereich "Urhebervertragsrecht" mitverantwortlich.
  • Mit-Autor des bekannten Standardwerkes „Nordemann – Wettbewerbsrecht – Markenrecht, 12. Auflage
    2012.
  • Jan Bernd Nordemann hat die Kommentierung mehrerer Kapitel im bekannten Kartellrechtskommentar
    „Loewenheim/ Meessen/ Riesenkampff/ Kersting/ Meyer-Lindemann“ (4. Auflage 2020) verfasst:
    o Kartellrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - Alleinautor;
    o Einzelfreistellung vom europäischen Kartellverbot (Art. 101 Abs. 3 AEUV) - Mitautor;
    o alle Bestimmungen zum deutschen Kartellverbot (§§ 1 bis 3 GWB) - Mitautor;
    o Preisbindung für Zeitungen und Zeitschriften; Branchenvereinbarungen im Pressegroßhandel
    ("Pressegrosso") (§ 30 GWB) - Alleinautor.